• 1 Name und Sitz
  • Der Sportverein trägt den Namen Dresden Rollt e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz auf der Ringstraße 5, 01067 Dresden.
  • Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportarten Skateboarding, Snakeboarding, Longboarding, Inlineskating und BMX sowie andere Rollsportarten.
  • Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch die Planung und den Betrieb von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Leistungen sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen.
  • Zwecks des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der Jugendkulturarbeit. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch das Möglichmachen von Workshops und Kurse für Kinder und Jugendliche, den gemeinnützigen Betrieb von Sportanlagen zur sinnvollen Freizeitgestaltung unter pädagogischer Betreuung sowie außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, kultureller, gesundheitlicher, naturkundlicher und technischer Bildung.

 

  • 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabeverordnung. („Steuerbegünstigte Zwecke“ §§51 ff AO)
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, die über die Finanzierung des Vereinslebens hinausgehen.
  • Die Mittel des Vereines dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, resultierend aus ihrer Mitgliedschaft, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung aus den Mitteln des Vereines begünstigt werden.

 

  • 4 Grundsätze der Tätigkeit
  • Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Der Verein lehnt Bestrebungen, die ihn in klassentrennender, parteipolitischer oder konfessioneller Art binden könnten, grundsätzlich ab.

 

 

  • 5 Gliederung
  • Auf Grund der im Verein betriebenen gleichartigen und auf gleichen Rampen, jedoch unter Benutzung verschiedener Sportgeräte betriebenen Sportarten, werden vorerst keine einzelnen Abteilungen gebildet.
  • Die Bildung von Abteilungen ist jedoch zulässig, wenn dies die Zahl der Mitglieder in der Zukunft erfordert.
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  • 6 Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jede, an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte, natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem der Beitragswillige sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen dem Antragsteller nicht begründet werden.
  • Personen die faschistische, militaristische, antihumanistische Ziele verfolgen oder Glaubens-, Rassen- und Völkerhass bekunden oder verbreiten, die Personen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung diskriminieren, oder ihre Ziele mit Gewalt zu verwirklichen suchen, wird die Mitgliedschaft grundsätzlich verwehrt.
  • Die Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
  • Der Verein besteht aus:
  • Aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportliche betätigen
  • Passiven Mitgliedern, die sich im Verein sportliche betätigen
  • Fördernden Mitgliedern, die den Verein überdurchschnittlich unterstützen
  • Ehrenmitgliedern
  • Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  • Den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
  • Die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand, jeweils zum Ende des Kalenderjahres, mit einer Frist von 3 Monaten.
  • Den förmlichen Ausschluss durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit
  • Die Auflösung des Vereins
  • Gründe für den Ausschluss können sein:
  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung des Vereines
  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen des Vereines
  • Grob unsportliches Verhalten
  • Erhebliche Zahlungsrückstände
  • Finanzteile bzw. materielle Ansprüche des Vereines gegenüber ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedern bleiben bestehen.
  • Ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Anteile des Vermögens des Vereines. Andere Ansprüche müssen binnen 4 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Einschreiben beim Vorstand geltend gemacht werden.

 

  • 7 Organe des Vereines
  • Die Mitgliederversammlun
  • Der Vorstand
  • Arbeitsgruppen oder Ausschüssen, die auf Beschluss des Vorstandes, für einen bestimmten Zweck, aus geeigneten ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, gebildet werden können.

 

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie findet einmal jährlich statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • Den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderung
  • Änderung in der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Ziele und kommende Aktivitäten
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Die Auflösung des Vereins
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden durch:
  • Den Vorstand
  • Den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder an den Vorstand
  • Zur Einberufung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Einladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladungen sind schriftlich (per Mail oder Brief) an jedes Mitglied zu richten. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache, bei Satzungsänderungen eine 2/3 Mehrheit.
  • Anträge kann jedes Mitglied zu jedem Zeitpunkt der Versammlung stellen. Über eine sofortige Bearbeitung oder dessen Einarbeitung in die Tagesordnung entscheidet die Versammlungsleitung.
  • Auf Wunsch von ¼ der Stimmberechtigten muss über Anträge und bei Wahlen geheim abgestimmt werden.

 

  • 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
  • Wahl- und Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Gewählt werden können Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Mitglieder ohne Stimmrecht können Versammlungen als Gäste beiwohnen.
  • Über die Teilnahme sonstiger Gäste entscheidet der Vorstand.

 

  • 10 Der Vorstand
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB entsteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, die Volljährig sein müssen.
  • Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereines befugt.
  • Weitere Vorstandsmitglieder sind Kassenwart, Jugendwart und Beisitzer.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit hat der Vorstandsvorsitzende eine Zweitstimme.
  • Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeiten der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, Arbeitsgruppen und Ausschüsse einzusetzen und für alle Mitglieder gültige Ordnung zu erlassen.
  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt oder bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für den Zeitraum von 2 Jahren.
  • Die Festlegung der Funktionen erfolgt auf der konstituierenden Vorstandssitzung nach der Wahl.
  • Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Quartal zusammen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

 

  • 11 Ehrenmitglieder
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung durch deren Abstimmung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
  • Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflichten.
  • Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
  • Ehrenmitglieder können in alle Positionen des Vereins gewählt werden.

 

  • 12 Auflösung des Vereines
  • Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
  • Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke an den Verein Treberhilfe Dresden e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  • Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens fasst die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereines beschließt.

 

 

  • 13 Gültigkeit der Satzung
  • Gründungsversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die Protokolle müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
  • Die Satzung tritt nach Diskussion, eventuellen Änderungen und der Beschlussfassung der Gründungsversammlung am Gründungstag in Kraft.
  • Sollten Teile dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der Satzung insgesamt davon unberührt. Der Vorsitzende ist berechtigt, wenn es zur ordnungsgemäßen Eintragung des Vereines oder zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendig ist, die entsprechende(n) Stelle(n) abzuändern.

              Dresden Rollt e.V. – 2022